Über total verpLANt e.V.
Vorstand
Unser Vorstand der auf der Mitgliederversammlung am 20.12.2025. gewählt wurde:
Und das sind sie in Real-Life:
v. l. n. r. Jan Edom, Simon Exner, Christina (Locke), Patrick Harsche, Nikki Wübbenhorst
Mitglied werden
Um Mitglied zu werden musst du folgende Voraussetzungen mitbringen:
- du bist min. 12 Jahre alt
- du hast Spaß am Zocken
- du kommst aus Brake oder der näheren und weiteren Umgebung (Wesermarsch)
- du musst ein bisschen verplant sein
- du hast Lust dich mit verplanten Leuten einzulassen
Wenn du Mitglied werden willst, lade dir das Beitrittsformular herunter, druck es aus und füll es aus. Schicke es per Mail (info@total-verplant.de) oder per Post (Vereinsadresse im Impressum) an uns.
Der Vorstand wird dann über deine Aufnahme entscheiden. Kontaktmöglichkeiten findest du im Impressum oder im Forum.
Die Mitgliedschaft kostet dich zwei Euro pro Monat.
Dafür bieten wir:
- 2x genial verpLANt (ab 18 Jahren) pro Jahr, bei denen Mitglieder einen vergünstigten Eintrittspreises zahlen
- 2x Gaming Night (ab 12 Jahren) pro Jahr, für Mitglieder kostenlos
- 2x verpLANt & friends (ab 16 Jahren) pro Jahr, für Mitglieder kostenlos
- eigene Internet-Server zu den beliebtesten Spielen im Verein
- Mitarbeit an LAN-/Gaming-Night Organisation und eSport-Wettbewerben
- gemeinsame, Computerfreie Aktionen wie Orgatage, Freizeitaktionen und Weihnachtsfeier
- eine erstklassige und nette Community!
Satzung
Am 31.01.2006 wurde in Brake der Verein total verpLANt gegründet. Die Gründungsmitglieder verbinden mit ihm die Hoffnung, dass sie die Jugendarbeit nach ihren Vorstellungen fördern können.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "total verpLANt e.V." und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer VR 200072 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Brake.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung im Bereich Computer und der Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinbildung im Umgang mit neuen Technologien und Medien.
(3) Der Zweck des Vereins besteht weiter darin, Informations- und Weiterbildungsworkshops oder Projektarbeiten, unter Einbezug neuer Technologien und Medien, durchzuführen, die zur Förderung, Aufklärung und Akzeptanz von neuen Medien beitragen sollen.
(4) Projektarbeiten münden in der Bereitstellung von Plattformen oder Durchführung von Veranstaltungen, auf denen neue Medien mit dem Einsatz des pädagogischen Mittels der spielerischen Unterweisung ausprobiert werden können.
(5) Weiterhin verfolgt der Verein die Ermutigung der Ausführung von elektronischen Sportarten (eSports) zur geistigen Ertüchtigung und der hiermit in Zusammenhang stehenden Interessen.
(6) Ebenso verfolgt der Verein das Ziel zunehmender Verödung und Vereinsamung durch unangeleitete Nutzung moderner Informationstechnologien (zum Teil als völlige Verplanung empfunden und bezeichnet) entgegenzuwirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Mit Erwerb der Mitgliedschaft werden die Satzung, insbesondere die Ziele des Vereins und die Rechte und Pflichten der Mitglieder anerkannt.
(3) Mitglieder verpflichten sich Adressänderungen dem Verein rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Alle Verwaltungsorgane und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich aus. Aufwendungen können auf Beschluss des Vorstands erstattet werden, sofern sie den Zwecken des Vereins dienen. Auslagen werden durch den Kassenwart gegen Vorlage der Belege erstattet.
(5) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) oder Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(7) Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch formlose, schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(9) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(10) Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten außerhalb oder innerhalb des Vereins ernannt werden, die dem Verein besondere Dienste erwiesen haben. Die Ernennung geschieht durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. In jeglicher anderer Hinsicht genießen sie dieselben Rechte und obliegen denselben Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesendes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschluss über den Vereinshaushalt
g) Wahl der Kassenprüfer
(3) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Wenn ein Mitglied die Einladung postalisch erhalten möchte, so muss er es dem Vorstand mitteilen, sodass alle zukünftigen Einladungen postalisch zugesendet werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer
e) das 5. Vorstandsmitglied
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(5) Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(7) Der Vorstand lädt schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus, mindestens einmal im Jahr, zur Mitgliederversammlung ein.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden in Textform (schriftlich, per E-Mail oder per Telefax) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform (schriftlich, per e-mail oder per TeleFax) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(9) Der Vorstand beschließt die Aufnahme neuer Mitglieder.
(10) Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für die Dauer von einem Jahr. Diese Überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung und mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die städtische Jugendarbeit der Stadt Brake, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, oder an ihren Rechtsnachfolger.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 22.12.2017 in Brake beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft. Sie entfaltet ihre äußere Wirkung durch Eintragung ins Vereinsregister.